ihre oberinstanzliche Stellungnahme vom 30. November 2023). Angesichts der vorgängigen diversen Schreiben des Beschuldigten mit der Aufforderung zur Schlüsselübergabe und insbesondere auch der ausdrücklich angedrohten Schlossauswechslung und der vor Ort angetroffenen Situation musste der Beschwerdeführerin klar gewesen sein, dass es sich beim Verursacher der Sachbeschädigung um den Beschuldigten als Auftraggeber des Schlüsseldienstes handelt (vgl. denn auch bereits das Schreiben der Beschwerdeführerin an den Beschuldigten vom 5. Februar 2023, wonach sie offensichtlich schon mit einer Zutrittsverschaffung durch den Beschuldigten rechnete [«Sollten Sie