Der Beschuldigte hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Februar 2023 eine letzte Frist zur Schlüsselübergabe bis am 12. Februar 2023 gesetzt und ihr in Aussicht gestellt, dass er das Schloss auswechseln werde, wenn er bis zu diesem Termin nicht im Besitz des Schlüssels ist. Von diesem Schreiben hat die Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt, wobei der genaue Zeitpunkt – jedenfalls aber ca. Mitte Februar – unklar ist (vgl. ihr Schreiben an den Beschuldigten vom 29. März 2023 resp. ihre oberinstanzliche Stellungnahme vom 30. November 2023).