diesbezügliche Vorabklärungen mit Fachpersonen [Sanierungsbedarf]; vgl. dazu E. 4.6 hiervor; vgl. auch E. 4.8 hiernach bezüglich des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes; vgl. die Schreiben vom 31. Oktober 2022, 12. Januar 2023, 31. Januar 2023 und 9. Februar 2023). Der Beschuldigte hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Februar 2023 eine letzte Frist zur Schlüsselübergabe bis am 12. Februar 2023 gesetzt und ihr in Aussicht gestellt, dass er das Schloss auswechseln werde, wenn er bis zu diesem Termin nicht im Besitz des Schlüssels ist.