So hat die Beschwerdeführerin in der Anzeige ausgeführt, dass der Vorfall nicht nach einem klassischen Einbruch ausgesehen habe, da in der Wohnung nichts durcheinandergeworfen worden sei und lediglich ein an die Schwester adressiert Brief und ein Schlüssel für das Gartenschloss entwendet worden seien. Aus den Akten geht zudem hervor, dass nur die Beschwerdeführerin über einen Schlüssel für die Wohnung UG/EG an der D.________ (Strasse) in Bern verfügt und der Beschuldigte seit Oktober 2022 vergeblich versucht hatte, diesen von der Beschwerdeführerin zu erhalten, um seinen Aufgaben und Verpflichtungen als Willensvollstrecker nachzukommen (Instandstellung resp.