bloss vage Vermutung gehandelt und die Beschwerdeführerin bezüglich der Täterschaft zu diesem Zeitpunkt noch keine genügend sichere Kenntnis gehabt hat, erscheint äusserst unwahrscheinlich. So hat die Beschwerdeführerin in der Anzeige ausgeführt, dass der Vorfall nicht nach einem klassischen Einbruch ausgesehen habe, da in der Wohnung nichts durcheinandergeworfen worden sei und lediglich ein an die Schwester adressiert Brief und ein Schlüssel für das Gartenschloss entwendet worden seien.