Aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände, insbesondere der vorgängigen diversen Schreiben des Beschuldigten, der von der Beschwerdeführerin vor Ort angetroffenen Situation sowie der Angaben der Beschwerdeführerin selbst, ist davon auszugehen, dass diese bereits am 16. Februar 2023, d.h. am Tattag, sowohl Kenntnis von der Tat als auch hinreichende Kenntnis über den Täter hatte, womit die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB ausgelöst wurde. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Strafanzeige vom 22. Juni 2023 eigens ausgeführt, dass sie bereits am 16. Februar 2023 «vermutet» habe, dass der Verursacher der Sachbeschädigung der Beschuldigte gewesen sei. Dass es sich hierbei um eine