Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist vorab darauf (vgl. E. 3.2 hiervor; vgl. zudem die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme, E. 3.4 hiervor). Es fehlt offensichtlich an einer notwendigen positiven Prozessvoraussetzung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Beim Grundtatbestand der Sachbeschädigung nach Art.