Der Willensvollstrecker hat nicht nur Rechte, sondern umgekehrt auch die Pflicht zur Durchführung seiner Aufgabe. Er hat alle durch letztwillige Verfügung bzw. Gesetz definierten Rechte und Pflichten wahrzunehmen und alles zu unternehmen, was zur zeitgerechten, sachrichtigen und vollständigen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Er hat das Recht und die Pflicht, gegenüber Erben und Dritten seine Befugnisse geltend zu machen und sich gegenüber Eingriffen von Erben, Behörden und Dritten zu wehren (vgl. LEU, a.a.O., N. 7 zu Art. 518 ZGB). 4.7 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens.