Für die Verwaltung von Liegenschaften stehen dem Willensvollstrecker sämtliche Rechte und Pflichten zu, die sonst der Eigentümer hat (vgl. CHRIST/EICHNER, a.a.O., N. 53 zu Art. 518 ZGB). Die dem Willensvollstrecker zur Erfüllung der nach Art. 518 Abs. 2 ZGB genannten Aufgaben eingeräumte Handlungsmacht, die in ihrem Bereich ein eigenes Handeln der Erben ausschliesst, umfasst die Ermächtigung zur Verfügung über Gegenstände der Erbschaft (BGE 97 II 11 E. 2). Der Willensvollstrecker hat nicht nur Rechte, sondern umgekehrt auch die Pflicht zur Durchführung seiner Aufgabe.