2023, N. 6 zu Art. 518 ZGB). Wenn sich im Nachlass Liegenschaften befinden, muss der Willensvollstrecker dafür sorgen, dass diese instandgehalten und entsprechend ihrer Beschaffenheit verwendet (vermietet oder durch die Erben benützt) werden können. Dazu gehören insbesondere Unterhaltsarbeiten sowie die Kündigung bestehender und der Abschluss neuer Mietverträge (vgl. KÜNZLE, in: CHK - Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 33 zu Art. 518 ZGB). Für die Verwaltung von Liegenschaften stehen dem Willensvollstrecker sämtliche Rechte und Pflichten zu, die sonst der Eigentümer hat (vgl. CHRIST/EICHNER, a.a.