Die Rechte des Willensvollstreckers sind gegenüber den Erben exklusiv. Soweit und solange der Willensvollstrecker testamentarische oder gesetzliche Besitz-, Verwaltungs- und Verfügungsrechte hat, sind diese den Erben vollständig entzogen. Die Erben dürfen nicht in die Rechte und Verwaltungstätigkeit des Willensvollstreckers eingreifen und haben sich verbotener Eigenmacht zu enthalten (vgl. LEU, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 6 zu Art.