Er gilt als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschriften des Gesetzes auszuführen. Mit der umfassenden Befugnis zur Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses schliesst der Willensvollstrecker die Erben für die Dauer der Willensvollstreckung von diesen Kompetenzen aus, die ihnen sonst gemeinsam zuständen (vgl. BGE 90 II 376 E. 2; CHRIST/EICHNER, in: Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 518 ZGB). Die Rechte des Willensvollstreckers sind gegenüber den Erben exklusiv.