ähnlich etwa auch BGE 126 IV 131 E. 2a). Für die Annahme sicherer Kenntnis ist nicht erforderlich, dass die antragsberechtigte Person bereits über Beweismittel verfügt. Liegt eine genügend sichere Kenntnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, darf die antragsberechtigte Person mit der Antragstellung nicht zuwarten, bis sie genügend Beweismittel in den Händen hält (vgl. BGE 80 IV 1 E. 1, 101 IV 113 E. 1b; vgl. zum Ganzen: RIEDO, a.a.O., N. 26 und 28 zu Art. 31 StGB; DONATSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 31 StGB; NYDEGGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 31 StGB). 4.3 Der Grundtatbestand der Sachbeschädigung nach Art.