«Bekannt» ist der Täter nicht schon dann, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Verlangt ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die «ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitigt davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden» (BGE 76 IV 1 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_396/2008 vom 25. August 2008 E. 3.3.3, 6B_379/2018 vom 2. Juli 2018 E. 3.2; ähnlich etwa auch BGE 126 IV 131 E. 2a).