Ohne Belang bleibt das Wissen des Verletzten um die rechtliche Qualifikation der Tat. Insbesondere wird die Frist auch dann ausgelöst, wenn der Antragsberechtigte weiss, dass zu seinem Nachteil eine Straftat begangen wurde, aber aufgrund fehlender Deliktskenntnisse noch nicht abzuschätzen vermag, ob es sich um ein Antrags- oder ein Offizialdelikt handelt. In solchen Fällen ist vorsorglich Strafantrag zu stellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 1.3, 6B_265/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 129 IV 1 E. 3.1).