31 StGB gewährt der geschädigten Person eine Frist von drei Monaten, um einen Strafantrag zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Zur Fristauslösung ist demnach zweierlei erforderlich: Kenntnis der Tat und Kenntnis des Täters. Ohne Belang bleibt das Wissen des Verletzten um die rechtliche Qualifikation der Tat.