4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. An der Verfolgbarkeit fehlt es, wenn notwendige (positive) Prozessvoraussetzungen fehlen, bspw. kein rechtzeitig eingereichter Strafantrag vorhanden ist (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9 zu Art. 310 StPO). 4.2 Art. 31 StGB gewährt der geschädigten Person eine Frist von drei Monaten, um einen Strafantrag zu stellen.