Er sei berechtigt, sich Zugang zur Liegenschaft zu verschaffen und es liege in der Entfernung eines Schlosses keine strafbare Sachbeschädigung vor. 3.6 In der Eingabe vom 30. November 2023 sowie den abschliessenden Bemerkungen vom 12. Dezember 2023 ergänzt die Beschwerdeführerin, sie habe erst mit dem Brief des Beschuldigten vom 23. März 2023 sichere Kenntnis vom Täter gehabt. Der Beschuldigte habe bereits mehrmals damit gedroht, sich mit dem Schlüssel-