Diese dürften nicht in die Rechte und Verwaltungstätigkeit des Willensvollstreckers eingreifen und hätten sich verbotener Eigenmacht zu enthalten. Wenn die Beschwerdeführerin ihm den Zugang zur Liegenschaft durch Verweigerung der Schlüsselübergabe und Zugangssperre mit Ketten verhindere, verhalte sie sich widerrechtlich. Als Willensvollstrecker sei er für die Verwaltung der Liegenschaft zuständig und es stünden ihm sämtliche Rechte und Pflichten zu, die sonst der Eigentümer habe. Er sei berechtigt, sich Zugang zur Liegenschaft zu verschaffen und es liege in der Entfernung eines Schlosses keine strafbare Sachbeschädigung vor.