Dass die Verschaffung des Zugangs durch ihn als Willensvollstrecker am 16. Februar 2023 erfolgt sei, habe die Beschwerdeführerin an diesem oder am nächsten Tag gewusst. Die Zugangsverschaffung sei zudem gerechtfertigt gewesen. Seit dem Ableben von C.________ sel. sei die Wohnung UG/EG unbewohnt. Als Willensvollstrecker sei er exklusiver Besitzer der Nachlassliegenschaft. Den Erben seien die Besitzrechte entzogen. Diese dürften nicht in die Rechte und Verwaltungstätigkeit des Willensvollstreckers eingreifen und hätten sich verbotener Eigenmacht zu enthalten.