Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen müssen, dass es sich beim Täter um den Beschuldigten in seiner Rolle als Willensvollstrecker gehandelt habe. Sie habe am 16. Februar 2023 hinsichtlich der Täterschaft bereits gewichtige Anhaltspunkte gehabt, womit die dreimonatige Antragsfrist nach Art. 31 StGB ausgelöst worden sei. 3.5 Der Beschuldigte hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme fest, die ihm vorgeworfene bestrittene Sachbeschädigung stelle ein Antragsdelikt dar. Die Beschwerdeführerin wisse seit dem 9. September 2021, dass er die Schlösser auswechseln werde.