Die Beschwerdeführerin habe in der Anzeige zudem geltend gemacht, dass sie bereits am 16. Februar 2023 vermutet habe, dass der Verursacher der Sachbeschädigung der Beschuldigte sei. Dass es sich dabei um mehr als eine blosse Vermutung gehandelt habe, sei aus der Vorgeschichte resp. aus dem nach der angeblichen Sachbeschädigung folgenden Verhalten der Beschwerdeführerin ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen müssen, dass es sich beim Täter um den Beschuldigten in seiner Rolle als Willensvollstrecker gehandelt habe.