518 Abs. 2 ZGB; Rechtfertigungsgrund aufgrund einer Berufspflicht). Hinsichtlich des Einwands des angeblich rechtzeitigen Strafantrags sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in der Strafanzeige vom 22. Juni 2023 bereits am 16. Februar 2023, d.h. am Tag, als sich der Beschuldigte mit Hilfe des Schlüsseldienstes Zugang zur Wohnung verschafft habe, Kenntnis von der Tat gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe in der Anzeige zudem geltend gemacht, dass sie bereits am 16. Februar 2023 vermutet habe, dass der Verursacher der Sachbeschädigung der Beschuldigte sei.