4 stand zu setzen. Um dieser Aufgabe nachkommen zu können, müsse er Zugang zur Wohnung haben. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über den einzigen Schlüssel verfügt und diesen trotz mehrfacher Aufforderung nicht ausgehändigt habe, sei dem Beschuldigten als ultima ratio lediglich noch die Möglichkeit geblieben, sich mittels Schlüsseldiensts Zugang zur Wohnung zu verschaffen. Er habe sich nicht der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB strafbar gemacht (Art. 14 StGB i.V.m. Art. 518 Abs. 2 ZGB;