3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in der oberinstanzlichen Stellungnahme an, dem Beschuldigten obliege als Willensvollstrecker entsprechend Art. 518 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Pflicht, die sich in der Erbschaft befindlichen Immobilien zu verwalten und folglich auch die Wohnung in-