Dieser Betrag sei vorliegend wohl kaum erreicht. Die Beschwerdeführerin habe bereits am Tag des Vorfalls aufgrund der verpassten Frist zur Schlüsselübergabe wissen müssen, dass es sich beim Verursacher um den Beschuldigten handle. Sie habe jedoch erst am 22. Juni 2023 Anzeige erstattet, womit die Antragsfrist von drei Monaten bereits verstrichen gewesen sei. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde Folgendes vor: Es gab keinen Grund und keine Berechtigung zur Sachbeschädigung, überdies war die Schlüsselübergabe für den 31.3.2023 geplant, wie Herr A.________ selber schreibt.