Er sei trotz mehrmaliger Aufforderung an die Beschwerdeführerin nicht im Besitz der Schlüssel für die betreffende Wohnung gewesen. Die letzte Frist für die Schlüsselübergabe sei am 12. Februar 2023 gewesen. Am 16. Februar 2023 habe der Beschuldigte demnach zu Recht die Türe mithilfe des Schlüsseldienstes geöffnet. Da der Beschuldigte in seinem Auftrag als Willensvollstrecker gehandelt und in dieser Funktion die Pflicht gehabt habe, die Wohnung instand zu setzen, wofür er Zutritt zur Wohnung gebraucht habe, werde sein Verhalten und die daraus resultierende Sachbeschädigung gerechtfertigt.