3 genden Handlungen (Beschädigung der Schlösser und der Fensterscheibe) den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Indes sei das tatbestandsmässige Verhalten nicht rechtswidrig, zumal es durch einen Rechtfertigungsgrund erlaubt werde. Der Beschuldigte habe als Willensvollstrecker den Auftrag, die Liegenschaft instand zu setzen. Er sei trotz mehrmaliger Aufforderung an die Beschwerdeführerin nicht im Besitz der Schlüssel für die betreffende Wohnung gewesen.