Der Bohrstaub und die Glassplitter seien einfach liegengelassen worden. Es sei nun für Unbefugte leicht, durch die eingeschlagene Scheibe die Aussentüre, sowie die Innentüre mit einem Schraubenzieher o.ä. zu öffnen und in das Haus zu gelangen. Nach ein paar Tagen habe B.________ deshalb die Scheibe behelfsmässig geflickt, die Innentüre mit Kette und Vorhängeschloss gesichert und Bohrstaub sowie Glassplitter aufgewischt, damit sich bspw. Katzen daran nicht verletzen würden. B.________ erhebt nun Strafanzeige, weil A.__