Das Vorhängeschloss an der Kette hätte laut B.________ gar ohne Schaden durch den Schlüsseldienst geöffnet werden können. Damit wäre man in den Garten zur offenen Gartenfenstertüre und somit in das Haus gelangt. Es sei somit unnötigerweise zu mehreren Sachbeschädigungen gekommen, um in das Haus zu gelangen. Die Scheibe an der Aussentüre sei eingeschlagen worden und die Schlösser an der Aussensowie an der Innentüre seien aufgebohrt worden, wobei das innere Schloss dadurch gänzlich zerstört worden sei. Der Bohrstaub und die Glassplitter seien einfach liegengelassen worden.