Am 16. Februar 2023 verschaffte sich der Beschuldigte mit Hilfe eines Schlüsseldienstes Zugang zur Liegenschaft, woraufhin die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2023 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten und evtl. Mitbeteiligte wegen Sachbeschädigung, allenfalls Anstiftung dazu, und allfällig weiterer Delikte (Sachentziehung) erhob. Die Staatsanwaltschaft fasste den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Anzeigesachverhalt in der Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt korrekt zusammen (vgl. S. 1 f. der angefochtenen Verfügung): Nachdem B.________