b StPO ohne Mitwirkung der übrigen Erben zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung legitimiert ist. Die zivilrechtlichen Ansprüche aus der Gemeinschaft zur gesamten Hand können demgegenüber nur von allen Erben gemeinsam adhäsionsweise geltend gemacht werden [Zivilklage nach Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO]; vgl. auch MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 115 StPO). 3. 3.1 Der Beschuldigte ist Willensvollstrecker im Nachlass der am 22. Januar 2020 verstorbenen C.________ sel. (Mutter der Beschwerdeführerin) und in dieser Funktion