vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.2 f., 142 IV 82 E. 3.3.1, wonach bei strafbaren Handlungen zum Nachteil der Erbengemeinschaft – vorliegend geht es um ein angebliches Vermögensdelikt zum Nachteil des der Erbengemeinschaft gesamthänderisch zustehenden Nachlassvermögens – die einzelnen Erben als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten, sich jeder Erbe einzeln als Strafkläger konstituieren kann und dieser als Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO ohne Mitwirkung der übrigen Erben zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung legitimiert ist.