BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Strafklägerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.2 f., 142 IV 82 E. 3.3.1, wonach bei strafbaren Handlungen zum Nachteil der Erbengemeinschaft – vorliegend geht es um ein angebliches Vermögensdelikt zum Nachteil des der Erbengemeinschaft gesamthänderisch zustehenden Nachlassvermögens – die einzelnen Erben als Geschädigte im Sinne von Art.