Mit Eingabe vom 30. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten ein und ersuchte um Fristerstreckung zur Einreichung von abschliessenden Bemerkungen. Am 12. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin innert der ihr gewährten Fristerstreckung abschliessende Bemerkungen ein. Von diesen wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Dezember 2023 Kenntnis genommen und gegeben.