Eventualiter seien die Sachverhalte weiter abzuklären. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte stellte mit Stellungnahme vom 14. November 2023 innert gewährter Fristerstreckung den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Mit Eingabe vom 30. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten ein und ersuchte um Fristerstreckung zur Einreichung von abschliessenden Bemerkungen.