1. Mit Verfügung vom 11. September 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Strafklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Sachbeschädigung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. September 2023 Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafanzeige an die Hand zu nehmen und das Verfahren weiterzuführen. Eventualiter seien die Sachverhalte weiter abzuklären.