Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 402 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. April 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 11. September 2023 (BM 23 27241) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 11. September 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Strafklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Sachbeschädigung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. September 2023 Be- schwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafanzeige an die Hand zu nehmen und das Verfahren weiterzuführen. Eventualiter seien die Sachverhalte weiter abzuklären. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte stellte mit Stel- lungnahme vom 14. November 2023 innert gewährter Fristerstreckung den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Mit Ein- gabe vom 30. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten ein und er- suchte um Fristerstreckung zur Einreichung von abschliessenden Bemerkungen. Am 12. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin innert der ihr gewährten Fristerstreckung abschliessende Bemerkungen ein. Von diesen wurde mit verfah- rensleitender Verfügung vom 14. Dezember 2023 Kenntnis genommen und gege- ben. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Strafklägerin durch die an- gefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.2 f., 142 IV 82 E. 3.3.1, wonach bei strafbaren Handlungen zum Nachteil der Erbengemeinschaft – vorliegend geht es um ein angebliches Vermögensdelikt zum Nachteil des der Erbengemeinschaft gesamthänderisch zu- stehenden Nachlassvermögens – die einzelnen Erben als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten, sich jeder Erbe einzeln als Strafkläger konstituie- ren kann und dieser als Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO ohne Mit- wirkung der übrigen Erben zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Stra- funtersuchung legitimiert ist. Die zivilrechtlichen Ansprüche aus der Gemeinschaft zur gesamten Hand können demgegenüber nur von allen Erben gemeinsam adhä- sionsweise geltend gemacht werden [Zivilklage nach Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO]; vgl. auch MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 115 StPO). 3. 3.1 Der Beschuldigte ist Willensvollstrecker im Nachlass der am 22. Januar 2020 ver- storbenen C.________ sel. (Mutter der Beschwerdeführerin) und in dieser Funktion 2 um die Vorbereitung und den Vollzug der Erbteilung besorgt. Zum Nachlassvermö- gen der C.________ sel. gehört u.a. die Liegenschaft an der D.________ (Strasse) in Bern, in welcher sich zwei Wohnungen (UG/EG und OG) befinden. Am 16. Fe- bruar 2023 verschaffte sich der Beschuldigte mit Hilfe eines Schlüsseldienstes Zu- gang zur Liegenschaft, woraufhin die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2023 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten und evtl. Mitbeteiligte wegen Sachbeschädigung, allenfalls Anstiftung dazu, und allfällig weiterer Delikte (Sachentziehung) erhob. Die Staatsanwaltschaft fasste den von der Beschwerde- führerin vorgebrachten Anzeigesachverhalt in der Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt korrekt zusammen (vgl. S. 1 f. der angefochtenen Verfügung): Nachdem B.________ am 16.02.2023 im Garten vom Haus ihrer verstorbenen Mutter an der D.________ (Strasse) in Bern gearbeitet habe, habe sie die Gartenfenstertür, aus der sie hinausge- langt sei, plötzlich verschlossen vorgefunden. Auf der gegenüberliegenden Seite des Hauses seien die Schlösser der beiden Eingangstüren aufgebohrt bzw. das Schloss von der inneren Haustüre gänz- lich zerstört gewesen. Zudem sei eine Scheibe von der äusseren Eingangstüre eingeschlagen gewe- sen. Sie habe sofort vermutet, dass der Verursacher dafür der Willensvollstrecker ihrer Mutter (oder ein Beauftragter von ihm) sei. Dies habe sich in seinem Schreiben vom 23.03.2023 bestätigt. Laut B.________ habe der Vorfall nicht nach einem klassischen Einbruch ausgesehen. Es sei nichts durcheinandergeworfen worden, und auf den ersten Blick habe lediglich der Schlüssel von einem Vorhängeschloss an der Gartenfens- tertüre und ein an ihre Schwester adressierter Brief gefehlt. Laut B.________ hätte A.________, um in das Haus zu gelangen, anders und ohne Schaden zu ver- ursachen vorgehen können. Er hätte versuchen können, sie anzurufen. Wie er selbst schreiben wür- de, sei ihr Auto vor dem Haus gestanden und er habe vermutet, dass sie in der Nähe gewesen sei. Spätestens der Schlüsseldienst, den er sodann herbeigezogen habe, hätte bemerken müssen, dass die Türen von innen her verriegelt gewesen seien und B.________ somit im Haus oder Garten gewe- sen sei. Auch wenn A.________ B.________ telefonisch nicht hätte erreichen können, hätte er not- falls den geringsten Schaden prüfen und vornehmen müssen. Die Kette am Gartentor sei mit mini- malstem Schaden zu öffnen gewesen. Das Vorhängeschloss an der Kette hätte laut B.________ gar ohne Schaden durch den Schlüsseldienst geöffnet werden können. Damit wäre man in den Garten zur offenen Gartenfenstertüre und somit in das Haus gelangt. Es sei somit unnötigerweise zu mehreren Sachbeschädigungen gekommen, um in das Haus zu ge- langen. Die Scheibe an der Aussentüre sei eingeschlagen worden und die Schlösser an der Aussen- sowie an der Innentüre seien aufgebohrt worden, wobei das innere Schloss dadurch gänzlich zerstört worden sei. Der Bohrstaub und die Glassplitter seien einfach liegengelassen worden. Es sei nun für Unbefugte leicht, durch die eingeschlagene Scheibe die Aussentüre, sowie die Innentüre mit einem Schraubenzieher o.ä. zu öffnen und in das Haus zu gelangen. Nach ein paar Tagen habe B.________ deshalb die Scheibe behelfsmässig geflickt, die Innentüre mit Kette und Vorhänge- schloss gesichert und Bohrstaub sowie Glassplitter aufgewischt, damit sich bspw. Katzen daran nicht verletzen würden. B.________ erhebt nun Strafanzeige, weil A.________ auf ihre Aufforderung für eine Bestätigung, die Kosten für die Schadenbehebung samt neuen Schlössern zu übernehmen, nicht reagiert habe. A.________ wolle die Kosten stattdessen unberechtigterweise auf B.________ überwälzen. 3.2 Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung hält die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen fest, der Beschuldigte erfülle zwar als Auftraggeber mit den vorlie- 3 genden Handlungen (Beschädigung der Schlösser und der Fensterscheibe) den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Indes sei das tatbestandsmässige Verhalten nicht rechtswidrig, zumal es durch einen Rechtfertigungsgrund erlaubt werde. Der Beschuldigte habe als Willensvollstrecker den Auftrag, die Liegenschaft instand zu setzen. Er sei trotz mehrmaliger Aufforderung an die Beschwerdeführerin nicht im Besitz der Schlüssel für die betreffende Wohnung gewesen. Die letzte Frist für die Schlüsselübergabe sei am 12. Februar 2023 gewesen. Am 16. Februar 2023 habe der Beschuldigte demnach zu Recht die Türe mithilfe des Schlüsseldienstes geöff- net. Da der Beschuldigte in seinem Auftrag als Willensvollstrecker gehandelt und in dieser Funktion die Pflicht gehabt habe, die Wohnung instand zu setzen, wofür er Zutritt zur Wohnung gebraucht habe, werde sein Verhalten und die daraus resultie- rende Sachbeschädigung gerechtfertigt. Hinzu komme, dass es sich beim Straftat- bestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB um ein Antragsdelikt handle. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte ein Schaden in der Höhe von mindestens CHF 10'000.00 als gross im Sinne von Art. 144 Abs. 2 StGB (Offizialdelikt). Dieser Betrag sei vorliegend wohl kaum erreicht. Die Be- schwerdeführerin habe bereits am Tag des Vorfalls aufgrund der verpassten Frist zur Schlüsselübergabe wissen müssen, dass es sich beim Verursacher um den Beschuldigten handle. Sie habe jedoch erst am 22. Juni 2023 Anzeige erstattet, womit die Antragsfrist von drei Monaten bereits verstrichen gewesen sei. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde Folgendes vor: Es gab keinen Grund und keine Berechtigung zur Sachbeschädigung, überdies war die Schlüsselü- bergabe für den 31.3.2023 geplant, wie Herr A.________ selber schreibt. Es ist nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft aus der Distanz die Liegenschaft zu beurteilen und zu bestimmen, sie sei durch den Willensvollstrecker instand zu setzen. Für deren Unterhalt zu sorgen wäre wennschon seine Aufgabe, was er jedoch jahrelang unterliess. Es braucht eine sichere Kenntnis zur Person des Täters, eine Vermutung reicht nicht. Ich erfuhr erst mit dem Schreiben vom 23.3.2023 von Herrn A.________, dass er mit Hilfe eines Schlüsseldienstes eingebrochen ist. Die Frist wurde also gewahrt. Die Begründung der Staatsanwaltschaft, ich hätte einen Strafantrag machen müssen ist überspitzter Formalismus. Als Laie kann ich dies kaum wissen. Was ich in der Strafanzeige geltend gemacht habe wurde nicht genügend gewürdigt. Darauf ist kaum eingegangen worden. Relevant wäre Folgendes gewesen: - Herr A.________ hätte ohne Weiteres hinter dem Haus durch die Glasfenstertüre ins Innere des Hauses gelangen können. Sie stand offen, wie er selber schreibt, und er selber hatte sogar ange- nommen, ich sei in der Nähe. - Er hätte mich kurz anrufen können (ich war ja hinter dem Haus im Garten am Arbeiten), und selbst wenn er mich nicht erreicht hätte, wäre es ein Leichtes gewesen das kleine Schlösschen am Garten- tor zu öffnen. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in der oberinstanzlichen Stellungnahme an, dem Beschuldigten obliege als Willensvollstrecker entsprechend Art. 518 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Pflicht, die sich in der Erbschaft befindlichen Immobilien zu verwalten und folglich auch die Wohnung in- 4 stand zu setzen. Um dieser Aufgabe nachkommen zu können, müsse er Zugang zur Wohnung haben. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über den einzigen Schlüssel verfügt und diesen trotz mehrfacher Aufforderung nicht ausgehändigt habe, sei dem Beschuldigten als ultima ratio lediglich noch die Mög- lichkeit geblieben, sich mittels Schlüsseldiensts Zugang zur Wohnung zu verschaf- fen. Er habe sich nicht der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB strafbar gemacht (Art. 14 StGB i.V.m. Art. 518 Abs. 2 ZGB; Rechtfertigungsgrund aufgrund einer Berufspflicht). Hinsichtlich des Einwands des angeblich rechtzeitigen Strafan- trags sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in der Strafanzeige vom 22. Juni 2023 bereits am 16. Februar 2023, d.h. am Tag, als sich der Beschuldigte mit Hilfe des Schlüsseldienstes Zugang zur Wohnung verschafft habe, Kenntnis von der Tat gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe in der An- zeige zudem geltend gemacht, dass sie bereits am 16. Februar 2023 vermutet ha- be, dass der Verursacher der Sachbeschädigung der Beschuldigte sei. Dass es sich dabei um mehr als eine blosse Vermutung gehandelt habe, sei aus der Vorge- schichte resp. aus dem nach der angeblichen Sachbeschädigung folgenden Ver- halten der Beschwerdeführerin ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen müssen, dass es sich beim Täter um den Beschuldigten in seiner Rolle als Willensvollstrecker gehandelt habe. Sie habe am 16. Februar 2023 hinsichtlich der Täterschaft bereits gewichtige Anhaltspunkte gehabt, womit die dreimonatige Antragsfrist nach Art. 31 StGB ausgelöst worden sei. 3.5 Der Beschuldigte hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme fest, die ihm vorge- worfene bestrittene Sachbeschädigung stelle ein Antragsdelikt dar. Die Beschwer- deführerin wisse seit dem 9. September 2021, dass er die Schlösser auswechseln werde. Die angesetzten Fristen zur Übergabe des Schlüssels habe sie allesamt ungenutzt verstreichen lassen. Bereits unmittelbar nach dem 16. Februar 2023, als die Verschaffung des Zugangs zur Liegenschaft (Wohnung UG/EG) erfolgt sei, ha- be die Beschwerdeführerin wiederum eine Kette an der Innentüre UG angebracht und erneut den Zugang verunmöglicht. Dass die Verschaffung des Zugangs durch ihn als Willensvollstrecker am 16. Februar 2023 erfolgt sei, habe die Beschwerde- führerin an diesem oder am nächsten Tag gewusst. Die Zugangsverschaffung sei zudem gerechtfertigt gewesen. Seit dem Ableben von C.________ sel. sei die Wohnung UG/EG unbewohnt. Als Willensvollstrecker sei er exklusiver Besitzer der Nachlassliegenschaft. Den Erben seien die Besitzrechte entzogen. Diese dürften nicht in die Rechte und Verwaltungstätigkeit des Willensvollstreckers eingreifen und hätten sich verbotener Eigenmacht zu enthalten. Wenn die Beschwerdeführerin ihm den Zugang zur Liegenschaft durch Verweigerung der Schlüsselübergabe und Zugangssperre mit Ketten verhindere, verhalte sie sich widerrechtlich. Als Willens- vollstrecker sei er für die Verwaltung der Liegenschaft zuständig und es stünden ihm sämtliche Rechte und Pflichten zu, die sonst der Eigentümer habe. Er sei be- rechtigt, sich Zugang zur Liegenschaft zu verschaffen und es liege in der Entfer- nung eines Schlosses keine strafbare Sachbeschädigung vor. 3.6 In der Eingabe vom 30. November 2023 sowie den abschliessenden Bemerkungen vom 12. Dezember 2023 ergänzt die Beschwerdeführerin, sie habe erst mit dem Brief des Beschuldigten vom 23. März 2023 sichere Kenntnis vom Täter gehabt. Der Beschuldigte habe bereits mehrmals damit gedroht, sich mit dem Schlüssel- 5 dienst Zugang zur unteren Wohnung zu verschaffen, es jedoch nie ausgeführt. Es hätten deshalb z.B. ebenso gut ihre Schwester und/oder ihr Anwalt gewesen sein können, welche ins Haus eingedrungen seien, evtl. mit Erlaubnis des Beschuldig- ten. Diese würden eng zusammenarbeiten. Der Beschuldigte habe im Oktober 2022 erstmals die Schlüssel zur unteren Wohnung verlangt, um sämtlichen Hausrat in einer überstürzten Aktion zu entsorgen. Sie habe ihm erklärt, dass sich etliche Gegenstände von Drittpersonen in der Wohnung befänden und er sich strafbar ma- che, wenn er diese entsorge. Es sei abgemacht worden, dass sie nach den Ge- genständen der Drittpersonen suche und die Schlüssel Ende März 2023 definitiv über- sowie bis Ende Mai 2023 bekannt gebe, ob sie die Liegenschaft übernehme. Es sei unerlässlich gewesen, dass sie im Besitz der Schlüssel bleibe, da sie den Nachlass habe erlesen müssen und vom Beschuldigten als Hilfskraft ernannt wor- den sei, um u.a. die Wohnung zu lüften. Es sei plötzlich die Aufforderung für Ter- minangaben zur Abklärung des Sanierungsbedarfs der unteren Wohnung gekom- men. Sie habe moniert, dass bei einer Sanierung zu viele Kosten entstünden und die Liquidität dafür nicht vorhanden sei. Eine Besichtigung zu einer angeblichen Abklärung des Sanierungsbedarfs sei völlig unlogisch und hätte unnötige Kosten verursacht, umso mehr als sie angekündigt habe, die Liegenschaft zu übernehmen. Sie habe mehrmals erklärt, Handwerkern oder Schadenexperten jederzeit Zutritt zur unteren Wohnung zu verschaffen. Wenn es einem Willensvollstrecker erst nach Jahren in den Sinn komme, für die Liegenschaft besorgt zu sein, und er ohne sich auch nur kurz telefonisch zu melden, gewaltsam in die Liegenschaft eindringe, könne dies kaum als gerechtfertigt angesehen werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. An der Verfolgbarkeit fehlt es, wenn notwendige (positive) Pro- zessvoraussetzungen fehlen, bspw. kein rechtzeitig eingereichter Strafantrag vor- handen ist (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, a.a.O., N. 9 zu Art. 310 StPO). 4.2 Art. 31 StGB gewährt der geschädigten Person eine Frist von drei Monaten, um einen Strafantrag zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der an- tragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Zur Fristauslösung ist demnach zweierlei er- forderlich: Kenntnis der Tat und Kenntnis des Täters. Ohne Belang bleibt das Wis- sen des Verletzten um die rechtliche Qualifikation der Tat. Insbesondere wird die Frist auch dann ausgelöst, wenn der Antragsberechtigte weiss, dass zu seinem Nachteil eine Straftat begangen wurde, aber aufgrund fehlender Deliktskenntnisse noch nicht abzuschätzen vermag, ob es sich um ein Antrags- oder ein Offizialdelikt handelt. In solchen Fällen ist vorsorglich Strafantrag zu stellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 1.3, 6B_265/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 129 IV 1 E. 3.1). Gleiches gilt, wenn hin- sichtlich der Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens Unklarheiten bestehen (vgl. zum Ganzen: RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 und 15 f. zu 6 Art. 31 StGB mit Hinweisen; NYDEGGER, in: StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 5 zu Art. 31 StGB; DONATSCH, in: OFK-Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 31 StGB). «Bekannt» ist der Täter nicht schon dann, wenn der Verletzte gegen eine bestimm- te Person einen Verdacht hegt. Verlangt ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die «ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitigt davor schützt, wegen falscher An- schuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden» (BGE 76 IV 1 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_396/2008 vom 25. August 2008 E. 3.3.3, 6B_379/2018 vom 2. Juli 2018 E. 3.2; ähnlich etwa auch BGE 126 IV 131 E. 2a). Für die Annah- me sicherer Kenntnis ist nicht erforderlich, dass die antragsberechtigte Person be- reits über Beweismittel verfügt. Liegt eine genügend sichere Kenntnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, darf die antragsberechtigte Person mit der Antragstellung nicht zuwarten, bis sie genügend Beweismittel in den Händen hält (vgl. BGE 80 IV 1 E. 1, 101 IV 113 E. 1b; vgl. zum Ganzen: RIEDO, a.a.O., N. 26 und 28 zu Art. 31 StGB; DONATSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 31 StGB; NYDEGGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 31 StGB). 4.3 Der Grundtatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB stellt ein Antragsdelikt dar, d.h. der Straftatbestand wird nur bei Vorliegen eines fristgerech- ten Strafantrags verfolgt. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, wird die Tat von Amtes wegen verfolgt (Art. 144 Abs. 3 StGB). Nach neuerer Rechtspre- chung des Bundesgerichts gilt ein Schaden in der Höhe von mindestens CHF 10'000.00 als gross im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 101 zu Art. 144 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 144 StGB). 4.4 Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungs- grund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbe- standsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) offenkundig erlaubt oder gar geboten ist. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO darf deshalb auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber of- fenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6; BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5a zu Art. 310 StPO; VOGELSANG, a.a.O., N. 11a zu Art. 310 StPO). 4.5 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB; sog. gesetzlich erlaubte Handlung). Grundlage für eine Rechtferti- gung im Sinne von Art. 14 StGB bilden namentlich gesetzliche Berufspflichten (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_247/2019 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.1). Berufspflichten sind Pflichten, die sich aus der Ausübung eines bestimmten Berufes ergeben. Die entsprechenden Pflichten müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. NIGGLI/GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 23 zu Art. 14 StGB). 7 4.6 Gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB hat der Willensvollstrecker den Willen des Erblassers zu vertreten. Er gilt als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschriften des Gesetzes auszuführen. Mit der umfassenden Befugnis zur Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses schliesst der Willensvollstrecker die Erben für die Dauer der Willens- vollstreckung von diesen Kompetenzen aus, die ihnen sonst gemeinsam zuständen (vgl. BGE 90 II 376 E. 2; CHRIST/EICHNER, in: Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 518 ZGB). Die Rechte des Willensvollstreckers sind gegenüber den Erben exklusiv. Soweit und solange der Willensvollstrecker testamentarische oder gesetzliche Besitz-, Verwaltungs- und Verfügungsrechte hat, sind diese den Erben vollständig entzogen. Die Erben dürfen nicht in die Rechte und Verwaltungs- tätigkeit des Willensvollstreckers eingreifen und haben sich verbotener Eigenmacht zu enthalten (vgl. LEU, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 518 ZGB). Wenn sich im Nachlass Liegenschaften befinden, muss der Wil- lensvollstrecker dafür sorgen, dass diese instandgehalten und entsprechend ihrer Beschaffenheit verwendet (vermietet oder durch die Erben benützt) werden kön- nen. Dazu gehören insbesondere Unterhaltsarbeiten sowie die Kündigung beste- hender und der Abschluss neuer Mietverträge (vgl. KÜNZLE, in: CHK - Handkom- mentar zum Schweizerischen Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 33 zu Art. 518 ZGB). Für die Verwaltung von Liegenschaften stehen dem Willensvollstrecker sämtliche Rechte und Pflichten zu, die sonst der Eigentümer hat (vgl. CHRIST/EICHNER, a.a.O., N. 53 zu Art. 518 ZGB). Die dem Willensvollstrecker zur Erfüllung der nach Art. 518 Abs. 2 ZGB genannten Aufgaben eingeräumte Handlungsmacht, die in ih- rem Bereich ein eigenes Handeln der Erben ausschliesst, umfasst die Ermächti- gung zur Verfügung über Gegenstände der Erbschaft (BGE 97 II 11 E. 2). Der Wil- lensvollstrecker hat nicht nur Rechte, sondern umgekehrt auch die Pflicht zur Durchführung seiner Aufgabe. Er hat alle durch letztwillige Verfügung bzw. Gesetz definierten Rechte und Pflichten wahrzunehmen und alles zu unternehmen, was zur zeitgerechten, sachrichtigen und vollständigen Erfüllung seiner Aufgaben erfor- derlich ist. Er hat das Recht und die Pflicht, gegenüber Erben und Dritten seine Be- fugnisse geltend zu machen und sich gegenüber Eingriffen von Erben, Behörden und Dritten zu wehren (vgl. LEU, a.a.O., N. 7 zu Art. 518 ZGB). 4.7 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten we- gen Sachbeschädigung an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist vor- ab darauf (vgl. E. 3.2 hiervor; vgl. zudem die zutreffenden Ausführungen der Gene- ralstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme, E. 3.4 hiervor). Es fehlt offensichtlich an einer notwendigen positiven Prozessvoraussetzung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Beim Grundtatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Zumal ein Scha- den nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts erst bei einer Höhe von mindestens CHF 10'000.00 als gross im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB (Offi- zialdelikt) angesehen wird (vgl. E. 4.3 hiervor), ist evident, dass der qualifizierte Tatbestand vorliegend ausser Betracht fällt. Auch die Beschwerdeführerin selbst 8 stützt sich zu Recht nicht auf Art. 144 Abs. 3 StGB. Soweit sie die Auffassung ver- tritt, sie habe innert der dreimonatigen Frist Strafantrag gestellt, kann ihr nicht ge- folgt werden. Aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände, insbesondere der vor- gängigen diversen Schreiben des Beschuldigten, der von der Beschwerdeführerin vor Ort angetroffenen Situation sowie der Angaben der Beschwerdeführerin selbst, ist davon auszugehen, dass diese bereits am 16. Februar 2023, d.h. am Tattag, sowohl Kenntnis von der Tat als auch hinreichende Kenntnis über den Täter hatte, womit die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB ausgelöst wurde. Die Be- schwerdeführerin hat in ihrer Strafanzeige vom 22. Juni 2023 eigens ausgeführt, dass sie bereits am 16. Februar 2023 «vermutet» habe, dass der Verursacher der Sachbeschädigung der Beschuldigte gewesen sei. Dass es sich hierbei um eine bloss vage Vermutung gehandelt und die Beschwerdeführerin bezüglich der Täter- schaft zu diesem Zeitpunkt noch keine genügend sichere Kenntnis gehabt hat, er- scheint äusserst unwahrscheinlich. So hat die Beschwerdeführerin in der Anzeige ausgeführt, dass der Vorfall nicht nach einem klassischen Einbruch ausgesehen habe, da in der Wohnung nichts durcheinandergeworfen worden sei und lediglich ein an die Schwester adressiert Brief und ein Schlüssel für das Gartenschloss ent- wendet worden seien. Aus den Akten geht zudem hervor, dass nur die Beschwer- deführerin über einen Schlüssel für die Wohnung UG/EG an der D.________ (Strasse) in Bern verfügt und der Beschuldigte seit Oktober 2022 vergeblich ver- sucht hatte, diesen von der Beschwerdeführerin zu erhalten, um seinen Aufgaben und Verpflichtungen als Willensvollstrecker nachzukommen (Instandstellung resp. diesbezügliche Vorabklärungen mit Fachpersonen [Sanierungsbedarf]; vgl. dazu E. 4.6 hiervor; vgl. auch E. 4.8 hiernach bezüglich des Vorliegens eines Rechtferti- gungsgrundes; vgl. die Schreiben vom 31. Oktober 2022, 12. Januar 2023, 31. Ja- nuar 2023 und 9. Februar 2023). Der Beschuldigte hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Februar 2023 eine letzte Frist zur Schlüsselübergabe bis am 12. Februar 2023 gesetzt und ihr in Aussicht gestellt, dass er das Schloss aus- wechseln werde, wenn er bis zu diesem Termin nicht im Besitz des Schlüssels ist. Von diesem Schreiben hat die Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt, wobei der ge- naue Zeitpunkt – jedenfalls aber ca. Mitte Februar – unklar ist (vgl. ihr Schreiben an den Beschuldigten vom 29. März 2023 resp. ihre oberinstanzliche Stellungnahme vom 30. November 2023). Angesichts der vorgängigen diversen Schreiben des Be- schuldigten mit der Aufforderung zur Schlüsselübergabe und insbesondere auch der ausdrücklich angedrohten Schlossauswechslung und der vor Ort angetroffenen Situation musste der Beschwerdeführerin klar gewesen sein, dass es sich beim Verursacher der Sachbeschädigung um den Beschuldigten als Auftraggeber des Schlüsseldienstes handelt (vgl. denn auch bereits das Schreiben der Beschwerde- führerin an den Beschuldigten vom 5. Februar 2023, wonach sie offensichtlich schon mit einer Zutrittsverschaffung durch den Beschuldigten rechnete [«Sollten Sie sich trotzdem Zutritt verschaffen…»]). Ihr Vorbringen, es hätte ebenso gut ihre Schwester und oder ihr Anwalt gewesen sein können, die sich Zugang zur Wohnung ver- schafft haben, überzeugt nicht, zumal sie auch insoweit davon auszugehen scheint, dass der Beschuldigte dies allenfalls erlaubt hat, d.h. ebenfalls involviert war. Hinzu kommt, dass sie nicht ansatzweise begründet, weshalb ihre Schwester oder gar deren Anwalt ein Interesse gehabt haben sollen, sich Zugang zur Wohnung zu ver- 9 schaffen. Entsprechende Hinweise lassen sich auch den Akten nicht entnehmen. Folglich begann die Antragsfrist am 16. Februar 2023 zu laufen. Der Strafantrag wegen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB mit Eingabe vom 22. Juni 2023 erfolgte damit verspätet. Auch hinsichtlich der allfällig geltend gemachten Sachentziehung nach Art. 141 StGB liegt kein rechtzeitiger Strafantrag vor. Das Verfahren wurde demnach bereits aus diesem Grund zu Recht nicht an die Hand genommen. 4.8 Kommt hinzu, dass auch ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB klar vorliegt (rechtmässiges Handeln zufolge Vorliegens einer Berufspflicht). Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte exklusiver Besitzer der Nachlassliegenschaft an der D.________ (Strasse) in Bern ist und als Willensvollstrecker der verstorbe- nen Mutter der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 518 Abs. 2 ZGB verpflichtet ist, die Nachlassliegenschaft zu verwalten, wozu auch die Verpflichtung gehört, dafür besorgt zu sein, dass die im Nachlass befindliche Liegenschaft instandgehal- ten und entsprechend ihrer Beschaffenheit verwendet, insbesondere vermietet werden kann. Mit der umfassenden Befugnis zur Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses schliesst der Willensvollstrecker die Erben für die Dauer der Willens- vollstreckung von diesen Kompetenzen aus (vgl. E. 4.6 hiervor). Insoweit sind die Ausführungen des Beschuldigten schlüssig, wonach die Beschwerdeführerin wider- rechtlich handle, wenn sie ihm als Willensvollstrecker den Zugang zur Liegenschaft durch Verweigerung der Schlüsselübergabe und Zugangssperren mit Ketten ver- weigere (vgl. insoweit auch bereits das Schreiben des Beschuldigten an die Be- schwerdeführerin vom 31. Oktober 2022). Als Willensvollstrecker stehen dem Be- schuldigten in der Verwaltung der Liegenschaft an der D.________ (Strasse) in Bern sämtliche Rechte und Pflichten zu, die sonst der Eigentümer hat (vgl. E. 4.6 hiervor). Der Beschuldigte hat der Beschwerdeführerin mit mehreren Schreiben einlässlich erörtert, dass die weiteren vier Erben eine rasche Erbteilung und die Vermietung der ganzen Liegenschaft wünschen und es keinen Sinn macht, nur die obere Wohnung instand zu halten und isoliert zu vermieten. Vielmehr gehe es dar- um, die Vermietbarkeit der ganzen Liegenschaft herzustellen, wofür die untere Wohnung mit Fachpersonen vorgängig der Schlüsselübergabe besichtigt werden müsse. Sowohl im Hinblick auf eine Weitervermietung der Liegenschaft wie auch im Hinblick auf einen allfälligen Verkauf sei die Besichtigung der Liegenschaft zu- sammen mit einem Fachmann zwecks Feststellung des Sanierungsbedarfs uner- lässlich (vgl. insbesondere die Schreiben vom 31. Oktober 2022, 12. Januar 2023 und 9. Februar 2023). Zumal sich die Beschwerdeführerin trotz zahlreicher Auffor- derungen des Beschuldigten beharrlich weigerte, die Schlüssel der Wohnung UG/EG dem Beschuldigten herauszugeben, und sie in Aussicht stellte, den diesbe- züglichen Aufforderungen auch inskünftig nicht nachzukommen (vgl. etwa das Schreiben der Beschwerdeführerin an den Beschuldigten vom 5. Februar 2023), hat sich der Beschuldigte als ultima ratio den Zutritt zur Wohnung wie angekündigt mittels Schlüsseldienst verschafft, um seinen Aufgaben als Willensvollstrecker nachzukommen. Er handelte damit rechtmässig in Wahrnehmung seiner gesetzli- chen Berufspflichten (Verwaltung der Liegenschaft). Ein anderes, gleichermassen geeignetes Mittel ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Gemäss den Angaben des Beschuldigten hat er am 16. Februar 2023 zuerst geru- 10 fen und an mehreren Fenstern geklopft, bevor der Schlüsseldienst den Zugang zur Wohnung ermöglicht hat (vgl. die E-Mail des Beschuldigten an die Kantonspolizei Bern vom 25. Februar 2023). Eine erneute vorgängige telefonische Kontaktauf- nahme mit der Beschwerdeführerin erschien angesichts ihrer beharrlichen Verwei- gerung resp. aufgrund fehlender Kooperation als von vornherein nicht zielführend. Das von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, dass der Be- schuldigte die Kette am Garagentor mit minimalstem Schaden hätte öffnen können, um in den Garten zur offenen Gartenfenstertüre und damit ins Haus zu gelangen, ist ebenfalls nicht zu hören. Der Beschuldigte hat gemäss seinen Schilderungen in der E-Mail an die Kantonspolizei Bern vom 25. Februar 2023 die offene Garten- fenstertüre erst in der Wohnung festgestellt. Zudem ist das Aufbrechen des Schlosses die einzige Möglichkeit gewesen, damit er als Willensvollstrecker dauer- haft Zugang zur Wohnung erlangen konnte, was für die Ausübung seines Amtes notwendig gewesen ist (Instandstellung des Hauses für eine ganzheitliche Vermie- tung). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Schlüsselübergabe sei erst auf den 31. März 2023 vereinbart gewesen, verkennt sie, dass der Beschuldig- te mehrmals schriftlich erklärt hat, dass er vorgängig dieses Termins Zugang zur Wohnung haben muss. Diesen Aufforderungen ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, weshalb sich der Beschuldigte gezwungen sah, sich mittels eines Schlüsseldienstes Zugang zur Wohnung zu verschaffen. Im Falle einer Willensvoll- streckung obliegt es nicht ihr zu bestimmen, ob sie weiterhin im Besitz des Schlüs- sels der Nachlasswohnung verbleibt (vgl. insoweit auch das Schreiben des Be- schuldigte an die Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2022). Bezüglich der vom Beschuldigten geplanten Abklärungen mittels Fachpersonen handelte es sich of- fensichtlich um Abklärungen betreffend die Instandstellung der unteren Wohnung, um die Nachlassliegenschaft entsprechend ihrer Beschaffenheit gesamthaft ver- mieten zu können. Derartige Unterhaltsarbeiten sind von Art. 518 Abs. 2 ZGB er- fasst. 5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wegen Sachbeschädigung zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Vorliegend fehlt es klarerweise an einer notwendigen positiven Prozessvoraussetzung (kein rechtzeitig eingereichter Strafantrag). Zudem ist ein Rechtfertigungsgrund offensichtlich gegeben. Das tatbestandsmässige Ver- halten (Sachbeschädigung) war aufgrund der Berufspflichten des Beschuldigten er- laubt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte, welcher selbst als Notar und Anwalt tätig ist, hat sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten las- sen. Auch anderweitig ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm entschädigungswürdige Nachteile – etwa wirtschaftliche Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO – entstanden sein sollen. Entsprechendes wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht und begründet. Es ist demnach von geringfügigen Aufwendungen 11 auszugehen, womit ihm keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 22. April 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13