2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden zu ¾, ausmachend CHF 1’125.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. ¼ der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 375.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Für ¼ der auszurichtenden amtlichen Entschädigung besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht.