17 führer hat diese Kosten weder dem Kanton Bern zurückzubezahlen noch muss er Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. 18 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Haftverlängerungsantrag der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 11. September 2023 verspätet erfolgt ist. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.