¼ der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 375.00, trägt der Kanton Bern. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass ¼ desjenigen Teils der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerde-