7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die Feststellung, dass der Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2023 verspätet erfolgt ist, gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend. Mit seinen Anträgen in der Sache ist der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, zu ¾, ausmachend CHF 1’125.00, aufzuerlegen. ¼ der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 375.00, trägt der Kanton Bern.