Ersatzmassnahmen wurden denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beantragt. 6.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 6.5 Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um zwei Monate (bis am 14. November 2023) verlängert hat. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft den Haftverlängerungsantrag verspätet eingereicht hat (vgl. E. 3.3 hiervor).