352 Abs. 2 StPO) ausgegangen werden kann. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate erscheint angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (u.a. parteiöffentliche Einvernahme von F.________, erneute Einvernahme des Beschwerdeführers, Gerichtsstandsabklärungen, Erstellung von Anzeigerapporten und Nachträgen durch die Kantonspolizei Bern, Gewährung der Frist nach Art. 318 StPO, allfällige Beweisanträge und anschliessende Anklageerhebung; vgl. S. 3 des Haftverlängerungsantrages vom 11. September 2023) als verhältnismässig.