Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht ohne weiteres damit gerechnet werden, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit einem Strafbefehl abschliessen wird, zumal die Mindestfreiheitsstrafe bei gewerbsmässigem Diebstahl bereits sechs Monate beträgt, die Aussprache einer Geldstrafe demnach von vornherein ausser Betracht fällt und vorliegend derzeit nicht von einem vollumfänglich eingestandenen resp. anderweitig ausreichend geklärten Sachverhalt (vgl. Art. 352 Abs. 2 StPO) ausgegangen werden kann.