Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 31. Juli 2023 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate bis am 14. November 2023 führt zu einer Haftdauer von dreieinhalb Monaten. Angesichts des gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs des gewerbsmässigen Diebstahls (vgl. E. 4.7 hiervor;