In Würdigung der vorliegenden Umstände ist von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Vom Beschwerdeführer selbst wird denn auch zu Recht der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nicht in Abrede gestellt. Angesichts dessen, dass vorliegend eine ausgeprägte Fluchtgefahr augenscheinlich zu bejahen ist, kann offen bleiben, ob auch der vom Zwangsmassnahmengericht weiter bejahte Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt ist.