Er will im Juli 2023 das erste Mal in die Schweiz eingereist sein und sich zuvor noch nie in der Schweiz aufgehalten haben, was gegen einen engen Bezug zur Schweiz spricht. Zudem gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Juli 2023 an, den Willen zu haben, die Schweiz schnellstmöglichst zu verlassen (Z. 298 f. des Protokolls). Auch dies stellt ein weiteres konkretes Indiz für eine Fluchtgefahr dar, zumal der Beschwerdeführer auch keiner Landessprache der Schweiz mächtig ist. Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe droht (vgl. hinsichtlich des Strafrahmens E. 6.2