Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festgehalten hat, liegen angesichts der fehlenden finanziellen, beruflichen und sozialen Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz mit gleichzeitig starker Verwurzelung im Ausland gewichtige Indizien für eine Fluchtgefahr vor. Der Beschwerdeführer ist 18-jährig und rumänischer Staatsangehöriger. Er hat acht Jahre die Grundschule in Rumänien besucht und verfügt über keine (Berufs-)Ausbildung.