Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass vorliegend eine erhebliche Fluchtgefahr zu bejahen ist. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im Haftanordnungsentscheid vom 3. August 2023 sowie im vorliegend angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. E. 5.1 hiervor). Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festgehalten hat, liegen angesichts der fehlenden finanziellen, beruflichen und sozialen Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz mit gleichzeitig starker Verwurzelung im Ausland gewichtige Indizien für eine Fluchtgefahr vor.